Logo Evangelischer Friedhofsverband Berlin Stadtmitte

Untermenü.

 
 

Grabmal

Regelgrößen und weitere Bestimmungen

Die Bestimmungen zur Errichtung und Gestaltung von Grabmalen finden sich in § 38 des Kirchengesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung friedhofsrechtlicher Vorschriften (6. Rechtsvereinheitlichungsgesetz ─ 6. RVereinhG) vom 29. Oktober 2016:

Definition und allgemeine Bestimmungen

(1) Grabmale sind stehende oder liegende Grabsteine, Stelen, Denkzeichen und sonstige bauliche Anlagen. Sie müssen eine den Größenverhältnissen der Grabstätte angemessene Größe und Form haben. Ihre Gestaltung darf dem christlichen Glauben nicht widersprechen.

(2) Soweit das Nutzungsrecht das Recht zur Errichtung eines Grabmales umfasst, soll auf jeder Grabstätte im Regelfall nur ein Grabmal aufgestellt werden. Bei Grabstätten mit mehreren Grabstellen kann auf jeder Grabstelle ein Grabmal errichtet werden, wenn dadurch die Einheitlichkeit der Grabstätte nicht gestört wird. Grabmale sollen nur aus Materialien gestaltet werden, wie sie üblicherweise von Angehörigen der bildenden Kunst (Bildhauerinnen und Bildhauer) und des Steinmetzhandwerks verwendet werden, wie z. B. Naturstein, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall, Ton, Ziegel. Die Verwendung von Kunststoffen, Glas, Porzellan, Blech- und Zementschmuck ist unzulässig.

Stehende Grabmale

(3) Für stehende Grabmale gelten folgende Regelgrößen:

Erdreihengrabstätten

Höhe 0,60 m bis 0,90 m, Breite bis 0,55 m, Stärke mindestens 0,12 m 

Erdwahlgrabstätten
  • mit einer Grabstelle: Höhe 0,70 m bis 1,30 m, Breite bis 0,80 m, Stärke mindestens 0,12 m 
  • mit mehreren Grabstellen: Höhe 0,70 m bis 1,30 m, Breite bis 1,40 m (zweistellig), bis 1,70 m (dreistellig) und bis 2,00 m (vierstellig), jeweils mit einer Mindeststärke von 1/10 der Breite, jedoch mindestens 0,12 m 
Kindergrabstätten
  • Erdreihengrabstätten: 
    — für vor Vollendung des 2. Lebensjahres Verstorbene: Höhe 0,60 m bis 0,70 m, Breite bis zu 0,35 m, Stärke mindestens 0,12 m  
    — für ältere verstorbene Kinder: Höhe 0,70 m bis 0,90 m, Breite bis 0,45 m, Stärke mindestens 0,12 m 
  • Erdwahlgrabstätten: 
    — für vor Vollendung des 2. Lebensjahres Verstorbene: Höhe 0,60 m bis 0,70 m, Breite höchstens 0,40 m, Stärke mindestens 0,12 m 
    — für ältere verstorbene Kinder: Höhe 0,70 m bis 0,90 m, Breite bis 0,50 m, Stärke mindestens 0,12 m 
Urnenreihengrabstätten zur unterirdischen Beisetzung 

Höhe 0,45 m bis 0,80 m, Breite bis 0,40 m, Stärke mindestens 0,12 m

Urnenwahlgrabstätten zur unterirdischen Beisetzung 
  • Urnenwahlgrabstätten mit 2 Grabstellen: Höhe 0,45 m bis 0,90 m, Breite bis 0,50 m, Stärke mindestens 0,12 m
  • Urnenwahlgrabstätten mit 4 Grabstellen: Höhe 0,60 m bis 1,00 m, Breite bis 0,70 m, Stärke mindestens 0,12 m
Stelen

Für Stelen gilt eine Höhe von 1,00 m bis 2,50 m bei einem Durchmesser bis zur Hälfte ihrer Höhe, mindestens jedoch einem Drittel ihrer Höhe. Sie sind nur auf Erdwahlgrabstätten zulässig. Die Höhe der Grabmale ist von der Erdgleiche abzumessen. Bei Grabkreuzen ist die Höhe bis zur Oberkante des Querbalkens maßgebend. Ist der Sockel eines Grabmals breiter als das Oberteil, so ist für die Breitenabmessung die Breite des Sockels maßgebend. Die Höhe eines Sockels darf 15 % der Höhe des Grabmals nicht überschreiten. Der Sockel muss wenigstens 0,05 m unter der Erdgleiche auf das Fundament aufsetzen und darf nicht mehr als 0,15 m über der Erdgleiche sichtbar sein.

Liegende Grabmale

(4) Liegende Grabmale auf Grabstätten (s. weitere Definitionen im Gesetz) dürfen eine Ansichtsfläche bis zu 40 % der Grabstättenfläche haben. Es ist unzulässig, die Grabstätten mit Kies, Steinen, Werkstoffen oder wasserundurchlässigem Material zu belegen oder abzudecken, sofern die Belegung oder Abdeckung nicht als Trittplatte dient und dabei höchstens 25 %, zusammen mit liegenden Grabmalen höchstens 40 % der Gesamtfläche der Grabstätte bedeckt. Bei einer Ansichtsfläche von bis zu 0,20 m2 müssen sie eine Mindeststärke von 0,08 m, darüber hinaus von 0,10 m haben.

Weitere Bestimmungen

(5) Der Friedhofsträger kann durch zusätzliche Gestaltungsvorschriften die Errichtung von Grabmalen vorschreiben, von den Regelungen (§ 38 Abs. 2 bis 4) abweichende Bestimmungen treffen sowie Vorgaben an Art, Material, Farbe, Bearbeitung und Beschriftung (einschließlich Art und Umfang der Namensnennung) der Grabmale und ihrer Anpassung an die Umgebung machen.

(6) Der Friedhofsträger kann unter Berücksichtigung der Vorgaben von § 35 (sog. Einfügungsgebot: "Jede Grabstätte und jedes Grabmal ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Eigenart und Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.") und der Erfordernisse der Standsicherheit Ausnahmen von den Vorschriften (§ 38 Abs. 2 bis 5) zulassen.