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Grabmal

Einführung

Grabmale werden zum Gedenken an die Verstorbenen und zur Kennzeichnung der Grabstätte aufgestellt. Dazu zählen Grabsteine, Grabkreuze, Stelen wie auch Statuen und Mausoleen. Sie können traditionell oder individuell gestaltet werden, sollten sich aber in die vorhandene Friedhofsgestaltung einfügen.

Grabmale können stehend oder liegend aufgestellt sein. Sie sind heute fast immer aus Naturstein. Die Inschrift umfasst in der Regel den Namen und die Lebensdaten, manchmal ergänzt von Symbolen, etwa betenden Händen, und Sinnsprüchen, beispielsweise Bibelversen.

Auf jeder Grabstätte soll nur ein Grabmal aufgestellt werden.

Die Gestaltung des Grabmals richtet sich nach den Vorgaben aus dem Friedhofsgesetz (Kirchengesetz zur Vereinheitlichung und Änderung friedhofsrechtlicher Vorschriften, § 38 Grabmale), der Rechtsverordnung zur Durchführung des Friedhofsgesetzes als auch der Gestaltungsvorschrift für die jeweilige Abteilung. Grundsätzlich sollen sich Grabmale in die vorhandene Umgebung einfügen.

Ein Grabmal darf erst nach Genehmigung und Gebührenzahlung aufgestellt werden, das gilt ebenso für Einfassungen. Der Grabmalsantrag muss vom Nutzungsberechtigten der Grabstätte unterzeichnet sein. (Der Grabmalsantrag finden Sie im Download-Bereich zum Herunterladen.)

Für die Aufstellung von Grabmalen gelten besondere technische Anforderungen. Sie müssen von Fachfirmen (Steinmetz) aufgestellt werden, die in der Regel auch die Fundamente erstellen. Alle Betriebe, die Mitglied der Steinmetz-Innung sind, sind auf unseren Friedhöfen zugelassen.

Der Nutzungsberechtigte ist für die Stand- und Verkehrssicherheit des Grabmals verantwortlich. Die Standsicherheit stehender Grabmale wird in regelmäßigen Abständen von der Verwaltung bzw. einer beauftragten Fachfirma geprüft. Bemängelte Grabmale müssen wieder befestigt werden. Anderenfalls ist die Verwaltung berechtigt, diese umzulegen oder zu entfernen.

Besondere Grabmale können im Rahmen einer Grabpatenschaft restauriert und neu genutzt werden. 
 

Regelgrößen und weitere Bestimmungen für Grabmale